Ausfallbürgschaft

Bei der Ausfallbürgschaft wird von dem Bürgen der so genannte Restkredit übernommen, der nach der Zwangsversteigerung von Betriebsmitteln noch offen ist und muss aus diesem Grunde dafür entstehen. Besonderes Merkmal bei der Ausfallbürgschaft ist, dass der Bürge die Möglichkeit hat, die Einrede der Vorausklage zu erheben. Das heißt: Der Gläubiger muss erst den Schuldner auf Leistung verklagen und mit dem bekommenen Titel eine Zwangsvollstreckung ausführen. Falls auch diese Zwangsvollstreckung zum Teil oder ganz fruchtlos bleibt, hat der Gläubiger die Möglichkeit, den Bürgen für den Ausfall des Schuldners in Anspruch zu nehmen.