Mit einem Massekredit besteht die Möglichkeit noch vorhandene Verpflichtungen und Verträge geregelt abzuwickeln und vorhandenes Betriebsvermögen bis zur Stilllegung zu nutzen.
Der Kredit wird aber in einer Situation gewährt, in der niemand mehr bereit wäre, einen gewöhnlichen Kredit zu genehmigen, wird der Kreditgeber eines Massedarlehens zur Amortisierung des gesteigerten Risikos an die erste Stelle der Gläubigerliste gesetzt und beim Konkurs als erster aus der Konkursmasse bedient. Aus diesem Grund die Definition Bezeichnung "Massedarlehen".
Dennoch sollten Massegläubiger mit einem besonderen Rückzahlungsrisiko rechnen. Sie müssen sich meistens auf die Vorausbestimmungen des Verwalters verlassen können, dass ihre Massedarlehen aufgrund des Vertrages nebst Zinsen zurückerstattet werden können und nicht von der Masseunzulänglichkeit gefährdet sein. Denn nur der Insolvenzverwalter verfügt über einen kompletten Überblick über die Höhe der Masseverbindlichkeiten und den Umfang der Masse. Seine Haftung tritt erst dann in Kraft, falls der Eintritt der Masseunzulänglichkeit möglicher ist als der Nichteintritt.
Die verschärfte Verantwortlichkeit des Verwalters wurde vom Gesetzgeber damit erklärt, dass den Vertragspartner bei mangelhafter Masse ein hohes Risiko trifft, das weit über die normalen Gefahren des Vertragsschlusses mit einem Insolvenzverwalter hinausgeht. Die verschärfte Verantwortlichkeit soll dementsprechend die Gefahr reduzieren, um Dritte zu verhindern, sich wegen Geschäftsbeziehungen mit dem insolventen Unternehmen in Kontakt zu setzen. Dadurch würde die Unternehmensfortführung sehr erschwert.
Die Solvabilitätsverordnung hat für Kreditinstitute die Genehmigung von Massedarlehen – falls sie nicht besichert bleiben – bemerkenswert erschwert. Wäre es zum Beispiel eine große Anzahl von Massedarlehen an Unternehmen mit sehr schwachen Ratings zu genehmigen, sind diese Massedarlehen mit 150 % Eigenmitteln zu grundieren. Daran verändert sich auch die formal verschärfte Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters nichts.
Es ist aber zweifelhaft , ob von dieser formal verschärften Haftung der Massegläubiger finanyiell etwas profitieren kann. Generell kann man sagen, dass die Höhe der Massekredite weit höher ist als das haftende Privatvermögen des Insolvenzverwalters, auf diese Weise dürften die eventuellen Schadensersatzforderungen nicht durch das Privatvermögen gedeckt sein. Der Massegläubiger sollte also erwägen, einem Unternehmen, das sich in kritischer Situation befindet, zu genehmigen, die unter Beachtung eventueller Kreditsicherheiten einer insolvenzrechtlichen Priorität unterliegen.